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Satzung
der Volleyball Gemeinschaft Vierlande e.V. (VGV)
in der
Form
vom 23.
April 1997
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
[Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Zugehörigkeit] (1) Der Verein führt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg den Namen , “Volleyball Gemeinschaft Vierlande e.V”.
(2)
Die VGV hat seinen Sitz in Hamburg. Gerichtsstand ist
Hamburg-Bergedorf.
(3) Die Eintragung der VGV in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg erfolgte am 31. März 1977 unter dem Namen ,,Volleyball Verein Altengamme".
(4)
Die VGV ist Mitglied des Hamburger Sport-Bundes.
§2
[Zweck]
(1)
Der Zweck der VGV ist
die Pflege von Leibesübungen aller Art (Förderung des Sports).
§3
[Gemeinnützigkeit]
(1) Die VGV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2)
Die VGV ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)
Mittel der VGV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der VGV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5)
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln der VGV.
§ 4
[Rechtsgrundlage]
(1)
Satzungen und Ordnungen sowie Entscheidungen, die die VGV im Rahmen ihrer
Zuständigkeit erläßt, sind für alle Mitglieder
bindend. II. Mitgliedschaft
§ 5
[Erwerb der Mitgliedschaft]
(1)
Mitglied der VGV kann jede natürliche Person werden.
(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
(3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann keinem anderen überlassen werden.
(4) Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschlußfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich durch ihre Tätigkeit für die VGV besonders verdient gemacht haben.
§ 6
[Erlöschen der Mitgliedschaft]
(1)
Die Mitgliedschaft in der VGV erlischt durch Austritt oder durch
Ausschluß.
(2)
Der Austritt aus der VGV ist jederzeit durch eine schriftliche
Erklärung an den Vorstand möglich.
(3) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn es seine Pflichten als Mitglied gröblich verletzt hat und die Verletzung trotz Ermahnung fortsetzt oder vorsätzlich den Interessen der VGV zuwiderhandelt.
(4)
Die Beitragspflicht für das laufende Halbjahr bleibt in beiden Fällen
bestehen. Das im Besitz befindliche Sachvermögen der VGV ist unverzüglich
zurückzugeben.
§ 7
[Rechte und Pflichten des Mitglieds]
(1)
Jedes Mitglied ist berechtigt, nach Maßgabe der bestehenden Ordnungen
am Trainings- und Spielbetrieb sowie an sportlichen Veranstaltungen und
Maßnahmen der VGV teilzunehmen.
(2)
Jedes Mitglied ist berechtigt an Mitgliederversammlungen der VGV
teilzunehmen, Anträge zur Beschlußfassung
einzubringen, bei der Fassung von Beschlüssen mitzuwirken und bei
Beschlußfassungen sowie Wahlen sein Stimmrecht
auszuüben.
(3)
Bei Wahlen ist jedes Mitglied stimmberechtigt, das das 16. Lebensjahr
vollendet hat. Wählbar sind alle vollgeschäftsfähigen Mitglieder.
(4)
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den für die Durchführung der
Aufgaben der VGV zu erbringenden finanziellen Beitrag zu leisten, dessen
Höhe und Erhebungsweise von der ordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Der Beitrag ist grundsätzlich eine
Bringeschuld.
(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand der VGV unaufgefordert eine Änderung des Namens, der Anschrift, der Telefonnummer (sofern vorhanden) und der Bankverbindung umgehend mitzuteilen.
(6) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die aufgrund der Ordnungen der VGV festgesetzten Einschränkungen von Mitgliedschaftsrechten hinzunehmen.
III.
Organe
§8
[Organe]
(1) Organe der VGV sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der geschäftsführende Vorstand
4. das Präsidium
5. der Jugendausschuß
1.
Die Mitgliederversammlung
§ 9
[Termine, Einberufung, Leitung]
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung muß alljährlich bis zum 30. April einberufen werden.
(2) Der Vorstand beruft die ordentliche Mitgliederversammlung durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder und/oder durch Bekanntgabe in der Lokalpresse spätestens 21 Tage vor dem Termin ein. Die Benachrichtigung muß die vom Vorstand festzulegende Tagesordnung enthalten.
(3)
Die Leitung der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt der(m) 1.
Vorsitzenden oder einem Mitglied des Vorstandes.
§10
[Beschlußfähigkeit und
Beschlußfassung]
(1)
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig.
(2) Die Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit in offener Abstimmung durch Handzeichen, wenn nicht mindestens von einem Mitglied geheime Wahl beantragt wird. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Eine Ausnahme bilden die Beschlüsse über den Ausschluß eines Mitgliedes, über Satzungsänderungen und über die Auflösung der VGV, für die eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich ist.
(4) Die Zweckänderung kann nur einstimmig in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(5) Die gefaßten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und von der(m) 1. Vorsitzenden oder seiner(m) Vertreter(in) und der(m) Schriftführer(in) unterzeichnet.
§ 11
[Aufgaben]
(1)
Die Mitgliederversammlung stellt als Versammlung des Vereins das
höchste aufgeführte Organ dar.
(2)
Der Beschlußfassung der
Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere:
a) die Genehmigung des
Protokolls der jeweils letzten Mitgliederversammlung.
b) die Entlastung des
Vorstandes und der Ausschüsse bezüglich der Rechnungslegung und nach der
Aussprache über ihre Tätigkeitsberichte einschließlich des
Kassenprüfungsberichtes.
c) die Wahl des Vorstandes.
d) die Genehmigung des
Haushaltsplanes.
e) die Wahl der satzungsmäßig
berufenen Mitglieder von Ausschüssen.
f) die Wahl der nicht
satzungsmäßig berufenen Mitglieder von Ausschüssen.
g) die Bestätigung der(s) nach Maßgabe der
Jugendordung gewählten Jugendwartin(es).
h) die Verabschiedung und
Änderung der Satzung.
i) die Verabschiedung von Ordnungen, deren Änderung sowie die Genehmigung der vom Vorstand beschlossenen Änderungen, mit Ausnahme der Jugendordung, die sowohl hinsichtlich ihrer Erstellung wie bezüglich ihrer Änderung lediglich der Bestätigung bedarf. j) die Erledigung der eingebrachten Anträge.
k) die Festlegung der Mitgliedsbeiträge.
1) die Ernennung von
Ehrenmitgliedern.
m) der Ausschluß von Mitgliedern.
n) die Auflösung des Vereins.
§ 12
[Anträge]
(1)
Anträge zur Mitgliederversammlung können von Mitgliedern spätestens
14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Der
Vorstand hat die Anträge dann unverzüglich den Mitgliedern
bekanntzugeben.
(2)
Nicht fristgerecht eingebrachte Anträge können als Dringlichkeitsanträge nur
behandelt werden, wenn die einfache Stimmenmehrheit der Behandlung zustimmt.
§13
[Außerordentliche Mitgliederversammlung]
(1)
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen.
(2)
Der Vorstand muß spätestens 6 Wochen nach
Eingang eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies
von mindestens 11/10 der
Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe begehrt wird.
(3)
Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur
solche sein, die zu seiner Einberufung geführt haben. Nicht auf der
Tagesordnung stehende Punkte können nur behandelt werden, wenn sie die
Qualifikation eines Dringlichkeitsantrages besitzen.
2.
Der Vorstand
§ 14
[Zusammensetzung und Aufgaben]
(1)
Der Vorstand besteht aus
a) der(m) 1.
Vorsitzenden
b) der(m) 2. Vorsitzenden
c) der(m) Kassierer(in).
(2)
Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich ohne Entgelt
aus.
(3)
Der Vorstand vertritt die VGV gerichtlich und außergerichtlich.
(4)
Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der VGV genügt das Zusammenwirken
von zwei Mitgliedern des Vorstandes.
(5)
Dem Vorstand obliegt die satzungsgemäße Vorbereitung und Abwicklung
der Vereinsversammlungen.
(6)
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf des
einen Jahres bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
(7)
Die oder der Kassierer(in) ist die oder der verantwortliche
Leiter(in) des Kassenwesens.
3.
Der geschäftsführende Vorstand
§ 15
[Zusammensetzung und Aufgaben]
(1)
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
a) dem
Vorstand,
b) der(m) Jugendwart(in).
(2) Der geschäftsführende Vorstand sorgt für die Abwicklung der laufenden Geschäfte und die Durchführung der Beschlüsse der VGV-Mitgliederversammlungen.
(3)
Der geschäftsführende Vorstand ist für die Geschäftsführung der VGV
verantwortlich. Er ist an bestehende Beschlüsse der Mitgliederversammlung
und des Präsidiums gebunden, trifft im übrigen jedoch seine Entscheidungen
selbständig unter Berücksichtigung der in der Satzung festgelegten Aufgaben
der VGV.
4.
Das Präsidium
§ 16
[Zusammensetzung und Aufgaben]
(1)
Das Präsidium besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) der(m) stellvertretenden
Kassierer(in)
c) der(m) Pressewart(in)
d) den Abteilungsleitern(innen)
e) den Vorsitzenden der
Ausschüsse
f) der(m) Schriftführer(in).
(2)
Das Präsidium ist vom geschäftsführenden Vorstand zur Beratung von
wichtigen Angelegenheiten der VGV heranzuziehen.
(3)
Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn
außer zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes der VGV drei
weitere Mitglieder des Präsidiums anwesend sind.
5.
Der Jugendausschuß
§ 17
[Der Jugendausschuß]
(1)
Mitglieder der VGV bis zum 21. Lebensjahr wählen den
Jugendausschuß sowie die oder den Jugendwart(in)
der VGV.
(2)
Die Wahl der(s) Jugendwartes(in) bedarf der Bestätigung der
Mitgliederversammlung. Wird die Bestätigung versagt, bedarf die
vorzunehmende Neuwahl der Bestätigung durch das Präsidium. Die weiteren
Mitglieder des Jugendausschusses bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand
der VGV.
(3)
Die oder der Jugendwart(in) ist Vorsitzender des Jugendausschusses.
(4)
Der Jugendausschuß erstellt eine
Jugendordung und schlägt Änderungen dieser
Ordnung vor. Die Jugendordnung darf den allgemeinen Bestimmungen dieser
Satzung nicht widersprechen. Sie ist Grundlage für Zusammensetzung, Aufgaben
und Arbeit des Jugendausschusses. Außerdem bedarf die Jugendordnung
bezüglich ihrer Erstellung sowie ihrer Änderung der Bestätigung durch die
Mitgliederversammlung.
(5)
Der Jugendausschuß hat dem Vorstand der
VGV Abschriften von Sitzungsprotokollen, Beschlüssen, den jeweiligen
Haushaltsplan, etc. zuzuleiten.
6.
Tätigkeitsbeschreibung satzungsmäßig berufener Mitglieder von
Ausschüssen
§ 18
[Stellvertretende Kassierer(in)]
(1)
Die oder der stellvertretende Kassierer(in) unterstützt die oder den
Kassierer(in) und ist zeichnungsberechtigt.
§ 19
[Pressewart(in)]
(1)
Die oder der Pressewart(in) informiert die Lokalpresse und die
Vereinsmitglieder über das Vereins- und Spielgeschehen.
§ 20
[Abteilungsleiter(in)]
(1)
Die oder der Abteilungsleiter(in) ist für die jeweilige Abteilung der
VGV, von der sie für die Dauer von einem Jahr gewählt wurden, verantwortlich
für die Abwicklung des Spielbetriebes. Die oder der Abteilungsleiter(in) ist
zeichnungsberechtigt gegenüber dem Fachverband, bei dem sie oder er ihre
oder seine Anschrift und Telefonnummer angeben muß.
§ 21
[Vorsitzende
der Ausschüsse]
(1)
Vorsitzende der Ausschüsse sind für die jeweilige Aufgabe des
Ausschusses verantwortlich und zeichnungsberechtigt.
§ 22
[Schriftführer(in)]
(1)
Die oder der Schriftführer(in) führt das Protokoll während der
Mitgliederversammlungen und der Versammlungen des Präsidiums. Sie oder er
hat das Protokoll zu unterzeichnen und danach einem Vorstandsmitglied zur
Unterschrift vorzulegen.
§ 23
[Kassenprüfer(innen)]
(1)
Als Kassenprüfer(innen) dürfen nur Mitglieder gewählt werden, die
kein Amt in einem der in § 8 Abs. 1 Ziffern 2 bis 4 genannten Organe der VGV
ausüben.
(2) Eine Wiederwahl darf in unterbrochener Reihenfolge höchstens für zwei Wahlperioden erfolgen.
(3)
Die Wahl von zwei Kassenprüfern(innen) erfolgt durch die ordentliche
Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr.
(4) Die Kassenprüfer(innen) haben mindestens eine Prüfung vorzunehmen. Dabei haben sie die Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausgaben zu untersuchen sowie festzustellen, ob die Einnahmen und Ausgaben richtig verbucht und ob Belege für sie vorhanden sind und ordnungsgemäß aufbewahrt werden.
§ 24
[Wahl der
Ausschußmitglieder]
(1)
Die in §18, §19, §21 und §22 genannten Mitglieder von Ausschüssen
werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
IV.
Schlußbestimmungen
§25
[Geschäftsjahr]
(1)
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
§ 26
[Auflösung]
(1)
Die Auflösung der VGV kann nur von der Mitgliederversammlung mit 2/3
Mehrheit beschlossen werden.
(2)
Die bis dahin gewählten Vorstandsmitglieder sind die Liquidatoren.
(3)
Bei Auflösung der VGV, des Entzuges der Rechtsfähigkeit, des Wegfalls
seines bisherigen Zwecks, des Vereinsverbots oder Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen der VGV an den Hamburger Sport-Bund, mit der
Maßgabe es gemeinnützig zur Förderung der Vierländer Sportjugend zu
verwenden.
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