Satzung der
Volleyball Gemeinschaft Vierlande e.V. (VGV)
in der Form
vom 23. April
1997
§ 1 [Name,
Sitz, Rechtsfähigkeit, Zugehörigkeit]
(1) Der Verein führt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg den Namen , “Volleyball Gemeinschaft Vierlande e.V”.
(2) Die VGV hat seinen Sitz in Hamburg.
Gerichtsstand ist Hamburg-Bergedorf.
(3) Die Eintragung der VGV in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg erfolgte am 31. März 1977 unter dem Namen ,,Volleyball Verein Altengamme".
(4) Die VGV ist Mitglied des Hamburger
Sport-Bundes.
§2 [Zweck]
(1) Der
Zweck der VGV ist die Pflege von Leibesübungen aller Art (Förderung des
Sports).
§3 [Gemeinnützigkeit]
(1) Die VGV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die VGV ist selbstlos tätig; sie
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der VGV dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der VGV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der VGV.
§ 4
[Rechtsgrundlage]
(1) Satzungen
und Ordnungen sowie Entscheidungen, die die VGV im Rahmen ihrer Zuständigkeit erläßt, sind für alle Mitglieder bindend.
§ 5 [Erwerb der Mitgliedschaft]
(1) Mitglied
der VGV kann jede natürliche Person werden.
(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
(3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann keinem anderen überlassen werden.
(4) Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschlußfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich durch ihre Tätigkeit für die VGV besonders verdient gemacht haben.
§ 6 [Erlöschen
der Mitgliedschaft]
(1) Die
Mitgliedschaft in der VGV erlischt durch Austritt oder durch Ausschluß.
(2) Der
Austritt aus der VGV ist jederzeit durch eine schriftliche Erklärung an den
Vorstand möglich.
(3) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn es seine Pflichten als Mitglied gröblich verletzt hat und die Verletzung trotz Ermahnung fortsetzt oder vorsätzlich den Interessen der VGV zuwiderhandelt.
(4) Die
Beitragspflicht für das laufende Halbjahr bleibt in beiden Fällen bestehen. Das
im Besitz befindliche Sachvermögen der VGV ist unverzüglich zurückzugeben.
§ 7 [Rechte und Pflichten des Mitglieds]
(1) Jedes
Mitglied ist berechtigt, nach Maßgabe der bestehenden Ordnungen am Trainings-
und Spielbetrieb sowie an sportlichen Veranstaltungen und Maßnahmen der VGV
teilzunehmen.
(2) Jedes
Mitglied ist berechtigt an Mitgliederversammlungen der VGV teilzunehmen,
Anträge zur Beschlußfassung einzubringen, bei der
Fassung von Beschlüssen mitzuwirken und bei Beschlußfassungen
sowie Wahlen sein Stimmrecht auszuüben.
(3) Bei
Wahlen ist jedes Mitglied stimmberechtigt, das das 16. Lebensjahr vollendet
hat. Wählbar sind alle vollgeschäftsfähigen Mitglieder.
(4) Jedes
Mitglied ist verpflichtet, den für die Durchführung der Aufgaben der VGV zu
erbringenden finanziellen Beitrag zu leisten, dessen Höhe und Erhebungsweise
von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beitrag ist
grundsätzlich eine Bringeschuld.
(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand der VGV unaufgefordert eine Änderung des Namens, der Anschrift, der Telefonnummer (sofern vorhanden) und der Bankverbindung umgehend mitzuteilen.
(6) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die aufgrund der Ordnungen der VGV festgesetzten Einschränkungen von Mitgliedschaftsrechten hinzunehmen.
§8 [Organe]
(1) Organe der VGV sind:
1.
die Mitgliederversammlung
2.
der Vorstand
3.
der geschäftsführende Vorstand
4.
das Präsidium
5.
der Jugendausschuß
1. Die
Mitgliederversammlung
§ 9 [Termine,
Einberufung, Leitung]
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung muß alljährlich bis zum 30. April einberufen werden.
(2) Der Vorstand beruft die ordentliche Mitgliederversammlung durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder und/oder durch Bekanntgabe in der Lokalpresse spätestens 21 Tage vor dem Termin ein. Die Benachrichtigung muß die vom Vorstand festzulegende Tagesordnung enthalten.
(3) Die
Leitung der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt der(m) 1. Vorsitzenden
oder einem Mitglied des Vorstandes.
§10 [Beschlußfähigkeit
und Beschlußfassung]
(1) Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
(2) Die Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit in offener Abstimmung durch Handzeichen, wenn nicht mindestens von einem Mitglied geheime Wahl beantragt wird. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Eine Ausnahme bilden die Beschlüsse über den Ausschluß eines Mitgliedes, über Satzungsänderungen und über die Auflösung der VGV, für die eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich ist.
(4) Die Zweckänderung kann nur einstimmig in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(5) Die gefaßten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und von der(m) 1. Vorsitzenden oder seiner(m) Vertreter(in) und der(m) Schriftführer(in) unterzeichnet.
§ 11 [Aufgaben]
(1) Die
Mitgliederversammlung stellt als Versammlung des Vereins das höchste
aufgeführte Organ dar.
(2) Der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung unterliegen
insbesondere:
a) die Genehmigung des Protokolls der jeweils
letzten Mitgliederversammlung.
b) die Entlastung des Vorstandes und der
Ausschüsse bezüglich der Rechnungslegung und nach der Aussprache über ihre
Tätigkeitsberichte einschließlich des Kassenprüfungsberichtes.
c) die Wahl des Vorstandes.
d) die Genehmigung des Haushaltsplanes.
e) die Wahl der satzungsmäßig berufenen
Mitglieder von Ausschüssen.
f) die Wahl der nicht satzungsmäßig berufenen
Mitglieder von Ausschüssen.
g) die Bestätigung der(s) nach Maßgabe der Jugendordung gewählten Jugendwartin(es).
h) die Verabschiedung und Änderung der Satzung.
i) die Verabschiedung von Ordnungen, deren Änderung sowie die Genehmigung der vom Vorstand beschlossenen Änderungen, mit Ausnahme der Jugendordung, die sowohl hinsichtlich ihrer Erstellung wie bezüglich ihrer Änderung lediglich der Bestätigung bedarf.
j) die Erledigung der eingebrachten Anträge.
k) die Festlegung der Mitgliedsbeiträge.
1) die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
m) der Ausschluß von
Mitgliedern.
n) die Auflösung des Vereins.
§ 12 [Anträge]
(1) Anträge
zur Mitgliederversammlung können von Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand hat die
Anträge dann unverzüglich den Mitgliedern bekanntzugeben.
(2) Nicht fristgerecht eingebrachte Anträge
können als Dringlichkeitsanträge nur behandelt werden, wenn die einfache
Stimmenmehrheit der Behandlung zustimmt.
§13 [Außerordentliche Mitgliederversammlung]
(1) Der
Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Der
Vorstand muß spätestens 6 Wochen nach Eingang eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 11/10 der Mitglieder schriftlich
unter Angabe der Gründe begehrt wird.
(3) Tagesordnungspunkte einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu seiner
Einberufung geführt haben. Nicht auf der Tagesordnung stehende Punkte können
nur behandelt werden, wenn sie die Qualifikation eines Dringlichkeitsantrages
besitzen.
2. Der Vorstand
§ 14 [Zusammensetzung und Aufgaben]
(1) Der Vorstand besteht aus
a) der(m) 1. Vorsitzenden
b) der(m) 2. Vorsitzenden
c) der(m) Kassierer(in).
(2) Sämtliche
Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich ohne Entgelt aus.
(3) Der
Vorstand vertritt die VGV gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Zur
rechtsgeschäftlichen Vertretung der VGV genügt das Zusammenwirken von zwei
Mitgliedern des Vorstandes.
(5) Dem
Vorstand obliegt die satzungsgemäße Vorbereitung und Abwicklung der
Vereinsversammlungen.
(6) Die
Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von einem Jahr gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf des einen Jahres bis
zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
(7) Die
oder der Kassierer(in) ist die oder der verantwortliche Leiter(in) des
Kassenwesens.
3. Der geschäftsführende Vorstand
§ 15 [Zusammensetzung und Aufgaben]
(1) Der
geschäftsführende Vorstand besteht aus
a) dem Vorstand,
b) der(m) Jugendwart(in).
(2) Der geschäftsführende Vorstand sorgt für die Abwicklung der laufenden Geschäfte und die Durchführung der Beschlüsse der VGV-Mitgliederversammlungen.
(3) Der
geschäftsführende Vorstand ist für die Geschäftsführung der VGV verantwortlich.
Er ist an bestehende Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Präsidiums
gebunden, trifft im übrigen jedoch seine Entscheidungen selbständig unter
Berücksichtigung der in der Satzung festgelegten Aufgaben der VGV.
4. Das Präsidium
§ 16 [Zusammensetzung und Aufgaben]
(1) Das Präsidium
besteht aus
a)
dem geschäftsführenden Vorstand
b) der(m) stellvertretenden Kassierer(in)
c) der(m) Pressewart(in)
d) den Abteilungsleitern(innen)
e) den Vorsitzenden der Ausschüsse
f) der(m) Schriftführer(in).
(2) Das
Präsidium ist vom geschäftsführenden Vorstand zur Beratung von wichtigen
Angelegenheiten der VGV heranzuziehen.
(3) Das
Präsidium ist beschlußfähig, wenn außer zwei
Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes der VGV drei weitere Mitglieder
des Präsidiums anwesend sind.
5. Der Jugendausschuß
§ 17 [Der Jugendausschuß]
(1) Mitglieder der VGV bis zum 21.
Lebensjahr wählen den Jugendausschuß sowie die oder
den Jugendwart(in) der VGV.
(2) Die Wahl der(s) Jugendwartes(in) bedarf
der Bestätigung der Mitgliederversammlung. Wird die Bestätigung versagt, bedarf
die vorzunehmende Neuwahl der Bestätigung durch das Präsidium. Die weiteren
Mitglieder des Jugendausschusses bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand
der VGV.
(3) Die oder der Jugendwart(in) ist
Vorsitzender des Jugendausschusses.
(4) Der Jugendausschuß
erstellt eine Jugendordung und schlägt Änderungen
dieser Ordnung vor. Die Jugendordnung darf den allgemeinen Bestimmungen dieser
Satzung nicht widersprechen. Sie ist Grundlage für Zusammensetzung, Aufgaben
und Arbeit des Jugendausschusses. Außerdem bedarf die Jugendordnung bezüglich
ihrer Erstellung sowie ihrer Änderung der Bestätigung durch die
Mitgliederversammlung.
(5) Der Jugendausschuß
hat dem Vorstand der VGV Abschriften von Sitzungsprotokollen, Beschlüssen, den
jeweiligen Haushaltsplan, etc. zuzuleiten.
6. Tätigkeitsbeschreibung
satzungsmäßig berufener Mitglieder von Ausschüssen
§ 18 [Stellvertretende
Kassierer(in)]
(1) Die oder der stellvertretende
Kassierer(in) unterstützt die oder den Kassierer(in) und ist
zeichnungsberechtigt.
§ 19 [Pressewart(in)]
(1) Die oder der Pressewart(in) informiert
die Lokalpresse und die Vereinsmitglieder über das Vereins- und Spielgeschehen.
§ 20 [Abteilungsleiter(in)]
(1) Die oder der Abteilungsleiter(in) ist
für die jeweilige Abteilung der VGV, von der sie für die Dauer von einem Jahr
gewählt wurden, verantwortlich für die Abwicklung des Spielbetriebes. Die oder
der Abteilungsleiter(in) ist zeichnungsberechtigt gegenüber dem Fachverband,
bei dem sie oder er ihre oder seine Anschrift und Telefonnummer angeben muß.
§ 21 [Vorsitzende der Ausschüsse]
(1) Vorsitzende der Ausschüsse sind für die
jeweilige Aufgabe des Ausschusses verantwortlich und zeichnungsberechtigt.
§ 22 [Schriftführer(in)]
(1) Die oder der Schriftführer(in) führt das
Protokoll während der Mitgliederversammlungen und der Versammlungen des
Präsidiums. Sie oder er hat das Protokoll zu unterzeichnen und danach einem
Vorstandsmitglied zur Unterschrift vorzulegen.
§ 23 [Kassenprüfer(innen)]
(1) Als Kassenprüfer(innen) dürfen nur
Mitglieder gewählt werden, die kein Amt in einem der in § 8 Abs. 1 Ziffern 2
bis 4 genannten Organe der VGV ausüben.
(2) Eine Wiederwahl darf in unterbrochener Reihenfolge höchstens für zwei Wahlperioden erfolgen.
(3) Die
Wahl von zwei Kassenprüfern(innen) erfolgt durch die ordentliche
Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr.
(4) Die Kassenprüfer(innen) haben mindestens eine Prüfung vorzunehmen. Dabei haben sie die Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausgaben zu untersuchen sowie festzustellen, ob die Einnahmen und Ausgaben richtig verbucht und ob Belege für sie vorhanden sind und ordnungsgemäß aufbewahrt werden.
§ 24 [Wahl der Ausschußmitglieder]
(1) Die in §18, §19, §21 und §22 genannten
Mitglieder von Ausschüssen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von einem Jahr gewählt.
IV. Schlußbestimmungen
§25 [Geschäftsjahr]
(1) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar
und endet am 31. Dezember.
§ 26 [Auflösung]
(1) Die Auflösung der VGV kann nur von der
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
(2) Die bis dahin gewählten
Vorstandsmitglieder sind die Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung der VGV, des Entzuges der
Rechtsfähigkeit, des Wegfalls seines bisherigen Zwecks, des Vereinsverbots oder
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der VGV an den Hamburger
Sport-Bund, mit der Maßgabe es gemeinnützig zur Förderung der Vierländer
Sportjugend zu verwenden.